Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur gebildet werden, wenn der
Betrieb eine Gewinngrenze von 200.000 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist
der steuerliche Gewinn, so dass außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen
sind und z.B. die nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer den
steuerlichen Gewinn erhöht.
Hintergrund: Ein Unternehmer
kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen
Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag
beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten. Voraussetzung ist u.a., dass der Gewinn im Jahr der Bildung
des Investitionsabzugsbetrags nicht höher ist als 200.000 €.
Sachverhalt: Der Kläger war
bilanzierender Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs. Aus seiner
Bilanz zum 31.12.2020 ergab sich ein Gewinn in Höhe von ca. 190.000 €;
der Gewinn war um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von ca. 25.000
€ gemindert worden. Der Kläger bildete im Streitjahr einen
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ca. 45.000 €. Das Finanzamt
erkannte den Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitung der Gewinngrenze von
200.000 € nicht an; dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Gewinn
in Höhe von ca. 190.000 € um die nicht abziehbare Gewerbesteuer von ca.
25.000 € zu erhöhen sei, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von ca.
215.000 € ergab.
Entscheidung: Der BFH folgte der
Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab:
-
Der Kläger hat im Streitjahr 2020 die Gewinngrenze von 200.000
€ überschritten. Denn sein Gewinn betrug ca. 215.000 € und lag
damit über der Gewinngrenze. Der Gewinn laut Steuerbilanz (ca. 190.000
€) war um die nicht abziehbare Gewerbesteuer (ca. 25.000 €) zu
erhöhen. -
Zwar definiert der Gesetzgeber den Begriff des Gewinns in der
Vorschrift über den Investitionsabzugsbetrag nicht. Der Gewinn wird aber an
anderer Stelle im Gesetz als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet; damit ist
der steuerliche Gewinn gemeint, der im
Steuerbescheid angesetzt wird. -
Aus diesem Grund sind außerbilanzielle Korrekturen wie z.B.
für nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zu den nicht
abziehbaren Betriebsausgaben gehört nach dem Gesetz auch die Gewerbesteuer, die
zwar handelsrechtlich als Aufwand erfasst wird, steuerlich jedoch nicht
abzugsfähig ist und daher im Rahmen außerbilanzieller Korrekturen dem Gewinn
wieder hinzugerechnet wird, sodass sie das Einkommen im Ergebnis nicht mindert.
Hinweise: Im Steuerrecht gibt es
mehrere Korrekturen, die außerhalb der Gewinnermittlung erfolgen. Hierzu zählen
nicht abziehbare bzw. nur teilweise abziehbare Betriebsausgaben (wie z.B.
Bewirtungsaufwendungen, Gewerbesteuer) auf der einen Seite, die wieder
hinzuzurechnen sind, und steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Einnahmen auf
der anderen Seite, wie z.B. Dividenden, die wieder abzuziehen sind.
Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH der Auffassung des
Bundesfinanzministeriums, das außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz
bejaht. Allerdings ist noch ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig; die
Vorinstanz hatte sich gegen die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen
bei der Prüfung der Gewinngrenze entschieden. Angesichts der aktuellen
Entscheidung müsste der BFH in dem Revisionsverfahren die Entscheidung der
Vorinstanz aufheben.
Der Investitionsabzugsbetrag soll die Wettbewerbssituation kleiner
und mittlerer Betriebe verbessern. Der Betrieb des Klägers wies zwar aufgrund
der erfolgten Gewerbesteuerzahlungen eine geringere Liquidität auf als ein
Betrieb ohne Gewerbesteuerbelastung. Allerdings wird die Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuer zu einem erheblichen Teil angerechnet, so dass die Liquidität
des Klägers wieder steigt.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.10.2025 – X R 16, 17/23;
NWB

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