Die gesetzliche Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime und
Pflegeeinrichtung erfasst nur den Gewinn aus dem Betrieb der Pflegeeinrichtung
selbst. Die Gewerbesteuerbefreiung gilt aber nicht für Gewinne aus weiteren
Tätigkeiten der Einrichtung wie z.B. aus einer Finanzierungstätigkeit.

Hintergrund: Nach dem
Gesetz sind verschiedene Einrichtungen wie Altenheime, Altenwohnheime oder
Pflegeeinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer
befreit.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH und betrieb eine Pflegeeinrichtung. Anlässlich eines Verkaufs der
Anteile an der Klägerin durch die bisherige Alleingesellschafterin an den
Erwerber X finanzierte die Klägerin den Erwerb der GmbH-Anteile durch X, indem
sie bei einer Bank ein Darlehen aufnahm und dieses an X weiterreichte. Die
Klägerin erzielte hierdurch in den Streitjahren 2009 bis 2011 einen Gewinn von
jeweils mehreren Tausend Euro, den sie als gewerbesteuerfrei behandelte. Das
Finanzamt sah die Zinsgewinne als gewerbesteuerpflichtig an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar sind Pflegeeinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen
    von der Gewerbesteuer befreit. Diese Befreiung ist aber keine persönliche
    Steuerbefreiung, die den gesamten Gewerbeertrag der Einrichtung steuerfrei
    stellt. Vielmehr erfasst die Befreiung nur den Gewerbeertrag, der aus dem
    Betrieb der Pflegeeinrichtung selbst erzielt wird. Ansonsten würde der Betrieb
    einer Pflegeeinrichtung genügen, damit ein Gewerbebetrieb überhaupt keine
    Gewerbesteuer bezahlen muss.

  • Der Gewerbeertrag aus der Finanzierungstätigkeit ist
    gewerbesteuerpflichtig. Es handelt sich um eine von der Pflegetätigkeit
    trennbare und unterscheidbare Tätigkeit, die nicht unmittelbar mit der
    Pflegetätigkeit verbunden war und die auch nicht die Pflegetätigkeit der
    Klägerin verbesserte.

  • Die Gewerbesteuerpflicht für die Finanzierungstätigkeit setzt
    nicht voraus, dass diese Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
    darstellte oder sie den Wettbewerb beeinträchtigte.

Hinweise: Der BFH schränkt die
gesetzliche Gewerbesteuerbefreiung auf den Bereich ein, der vom Gesetzgeber
genannt wird, also auf die Pflegetätigkeit. Die Befreiung für
Pflegeeinrichtungen soll nämlich den Sozialversicherungsträger entlasten, der
der Pflegeeinrichtung die Kosten erstattet.

Ebenfalls nicht gewerbesteuerfrei ist der Verkauf von Getränken an
die Bewohner der Pflegeeinrichtung oder die Vermietung von Telefonen an die
Heimbewohner. Dies hat der BFH bereits in einem früheren Urteil entschieden.

BFH, Urteil v. 1.9.2021 – III R 20/19; NWB