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Die Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Dienstleistungen ist nicht für die Kosten für die Müllabfuhr und
für die Schmutzwasserentsorgung zu gewähren. Denn es handelt sich dabei nicht
um Aufgaben, die üblicherweise von den Haushaltsangehörigen erledigt werden;
außerdem werden diese Aufgaben nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern
außerhalb des Haushalts ausgeführt.

Hintergrund: Der
Gesetzgeber gewährt für Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen eine
Steuerermäßigung von 20 %. Der Abzug der Aufwendungen ist auf 4.000 €
begrenzt. Die haushaltsnahe Dienstleistung muss „im Haushalt“ des
Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Die Steuerermäßigung führt dazu, dass der
Ermäßigungsbetrag direkt von der Steuer abgezogen wird.

Sachverhalt:
Dienstleistungen für die Müllabfuhr, d.h. für die Entsorgung von Kompost und
Restmüll, sowie für die Entsorgung von Regenwasser geltend. Diese Kosten
betrafen die Wohnung, in der die Klägerin wohnte. Das Finanzamt gewährte die
Steuerermäßigung nicht.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei haushaltsnahen
    Dienstleistungen handelt es sich um hauswirtschaftliche Arbeiten, die
    typischerweise von den Haushaltsangehörigen erledigt werden. Diese
    Voraussetzung ist bei der Entsorgung von Müll und Regenwasser nicht erfüllt.

  • Die Entsorgung des Mülls wird
    üblicherweise von der Müllabfuhr vorgenommen, und zwar unter Einsatz der
    hierfür erforderlichen Infrastruktur wie z.B. den Müllfahrzeugen und der
    Müllentsorgungsanlage. Die Gebühren werden nicht für das Bereitstellen des
    Mülls in der Mülltonne auf dem Gehweg gezahlt, sondern für den Transport des
    Mülls zur Entsorgungsanlage und der dortigen Entsorgung.

  • Gleiches gilt für die
    Entsorgung des Regenwassers bzw. Schmutzwassers. Auch hier geht es um die
    Verbringung des Wassers vom Grundstück weg über die öffentliche Kanalisation
    hin zum Klärwerk. Diese „Tätigkeiten“ werden typischerweise nicht
    durch Haushaltsangehörige erledigt.

  • Im Übrigen werden die
    Entsorgungstätigkeiten beim Müll sowie beim Wasser nicht auf dem Grundstück des
    Steuerpflichtigen ausgeführt, sondern außerhalb des Grundstücks, nämlich in den
    Müllfahrzeugen und in der Abfallentsorgungsanlage bzw. beim Wasser in der
    Kanalisation und im Klärwerk.

Hinweise: Das FG folgt
der Auffassung der Finanzverwaltung. Es hat aber die Revision zum
Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dieser die abschließende Entscheidung über
die Steuerermäßigung treffen muss.

Typische haushaltsnahe
Dienstleistungen sind die Wohnungsreinigung, die Gartenpflege, die
Kinderbetreuung oder die Betreuung älterer bzw. pflegebedürftiger Menschen.

FG Münster, Urteil vom 24.2.2022 –
6 K 1946/21 E; Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 8/22);
NWB