Mietet ein Unternehmer VIP-Logen in
einer Veranstaltungshalle an, die Konzerte und Sportveranstaltungen anbietet,
und lädt er Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer ein, führt dies bei den
Eingeladenen zu steuerpflichtigen Einkünften, sodass der Unternehmer beantragen
kann, die Steuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer im Wege
der sog. Pauschalsteuer von 30 % zu übernehmen. Ist im Logenpreis keine
Bewirtung enthalten, kann der Logenpreis im Wege der Schätzung auf den Wert der
Eintrittskarte, für den die Pauschalsteuer anfällt, und auf den Anteil der
Werbung, für den bei Geschäftsfreunden keine Pauschalsteuer anfällt, aufgeteilt
werden.

Hintergrund: Ein
Unternehmer, der Geschäftsfreunden Geschenke oder Eintrittskarten zuwendet,
kann für den Geschäftsfreund dessen Einkommensteuer pauschal
übernehmen
, wenn für den Geschäftsfreund das Geschenk oder
die Einladung eine steuerpflichtige Einnahme darstellt. Die Pauschalsteuer
beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen an
Arbeitnehmer, die zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn geleistet werden,
sofern die Zuwendung Arbeitslohn darstellt.

Sachverhalt: Die Klägerin
war Unternehmerin und mietete 2012 bis 2014 eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in
der größten Berliner Veranstaltungsarena an. Damit konnten alle Konzerte und
Sportveranstaltungen in diesem Jahr besucht werden. Der Preis betrug ca.
130.000 € jährlich; eine Bewirtung war im Preis nicht enthalten, aber
die Möglichkeit zur Werbung für das Unternehmen der Klägerin in der Loge und im
Branchenbuch der Arena. Die Klägerin lud im streitigen Zeitraum 3.000
Geschäftspartner und 1.000 Arbeitnehmer zu den Veranstaltungen ein; ca. 1.300
Plätze blieben leer. Die eingeladenen Arbeitnehmer, die zur Geschäftsleitung
der Klägerin gehörten, mussten die Funktion des Gastgebers ausüben und sich um
den Gästeempfang und die Essensbestellungen sowie um die Werbung in der Loge
kümmern.

Die Klägerin beantragte die
Pauschalsteuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer.
Allerdings kürzte sie ihre Aufwendungen um 1/12, weil bei jeder Veranstaltung
ein Sitzplatz auf den Gastgeber-Arbeitnehmer entfiel. Den verbleibenden Betrag
teilte sie im Verhältnis von 4:3 auf die Werbung und auf die Eintrittskarte
auf, sodass auf die Eintrittskarte 43 % des gekürzten Logenpreises entfielen,
für den sie eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführte. Das Finanzamt ging
von einem Anteil des Werts der Eintrittskarte von 75 % aus und kürzte die
Gesamtaufwendungen auch nicht um 1/12.

Entscheidung: Der BFH gab
der Klage zum Teil statt:

  • Die Übernahme der
    Pauschalsteuer setzt neben dem Antrag der Klägerin voraus, dass die Zuwendung
    beim Empfänger zu steuerpflichtigen
    Einkünften
    führt. Dies war bezüglich der Geschäftsfreunde und
    hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die keine Gastgeberfunktion ausübten, zu
    bejahen. Bei denjenigen Arbeitnehmern aber, die die Funktion eines Gastgebers
    ausübten, war eine steuerpflichtige Einnahme zu verneinen. Denn sie suchten die
    Loge im ganz überwiegend betrieblichen Interesse der Klägerin auf.

  • Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer
    sind die Aufwendungen der Klägerin einschließlich Umsatzsteuer. Es kommt daher
    auf den Wert der Eintrittskarte an. Dieser Wert war im Wege der
    Schätzung zu ermitteln, da der Vertrag mit
    der Arena keine Aufteilung der Kosten für die Loge auf die Eintrittskarte und
    auf die Werbung enthielt.

  • Die Kosten für die
    nicht belegten Plätze, die bei einzelnen
    Veranstaltungen frei blieben, gingen nicht in die
    Bemessungsgrundlage
    ein, da die leergebliebenen Plätze nicht
    zu einer Bereicherung der Geschäftsfreunde führten.

  • Der Wert der Eintrittskarte
    konnte mit dem Kartenpreis der obersten Preiskategorie geschätzt und um einen
    VIP-Zuschlag von 5 % für die Bewirtungsmöglichkeit am Platz und für den Vorteil
    eines separaten Einlasses sowie einer kostenlosen Garderobe erhöht werden.

  • Soweit die Loge
    Geschäftsfreunden überlassen worden ist, war aus dem so ermittelten Preis für
    die Eintrittskarte ein Werbeanteil
    herauszurechnen
    , für den keine Pauschalsteuer abzuführen war.
    Hier konnte die Schätzung des Finanzgerichts (FG) als Vorinstanz übernommen
    werden, das fehlerfrei einen Werbeanteil von netto ca. 33.000 € jährlich
    geschätzt hat.

  • Soweit die Loge Arbeitnehmern
    überlassen worden ist, die keine Gastgeberfunktion ausübten, war der Preis für
    die Eintrittskarte nicht um einen Anteil für den Werbeaufwand zu mindern; denn
    die Klägerin hat gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht geworben.

Hinweise: Die
Finanzverwaltung hat für die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für VIP-Logen
eine Verwaltungsanweisung herausgegeben, nach der 40 % auf die Werbung, 30 %
auf die Eintrittskarte und 30 % auf die Bewirtung entfallen. Das Finanzamt
konnte sich auf diese Verwaltungsanweisung allerdings nicht stützen, weil im
Streitfall keine Bewirtung im Logenpreis enthalten war. Das FG hat einen
Prozentsatz von 40 % für die Werbung herangezogen und diesen modifiziert; der
BFH hat diese Schätzung nicht beanstandet. Offen gelassen hat der BFH, ob er
der Aufteilung der Finanzverwaltung folgen würde.

Der Fall macht deutlich, dass eine
Dokumentation über die eingeladenen Personen
hilfreich
ist, um im Fall eines Antrags auf Übernahme der
Pauschalsteuer deren Höhe niedrig zu halten.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023
– VI R 15/21; NWB