Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines
Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin,
Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates
Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor Kurzem
entschieden.

Sachverhalt. Der Kläger hatte
verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im
Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die
der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus
einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der
Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt.
Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz
überwiegend erfolglos.

Entscheidung: Der BFH hat die
Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero
bejaht:

  • Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die
    bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung
    als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen.

  • Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen
    nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i.S. der einschlägigen
    Vorschrift des Einkommensteuergesetzes dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist
    weit zu fassen.

  • Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände
    sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein
    Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer
    gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.

  • Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben.
    Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel
    anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen
    Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde
    Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen
    sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen
    Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres,
    unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der
    Besteuerung.

  • Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu
    beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung
    entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen
    vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor,
    dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit
    Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in
    Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der
    Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit
    Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein
    strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 28.2.2023 zu BFH, Urteil vom
14.2.2023 – IX R 3/22; NWB