Eltern können Strafverteidigungskosten für ihren Sohn nicht als
außergewöhnliche Belastungen absetzen. Denn nach dem Gesetz sind Prozesskosten
grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch
für Prozesskosten, die für einen Dritten, hier den Sohn, aufgewendet werden.

Hintergrund: Zu den steuerlich
absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als
der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Prozesskosten
vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne
die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine
Existenzgrundlage zu verlieren und seine
lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu
können.

Streitfall: Die Kläger waren
Eltern eines volljährigen Sohnes, der sich einem Strafverfahren verantworten
musste. Die Kläger zahlten die Strafverteidigungskosten des Sohnes und machten
diese Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung 2017 als außergewöhnliche
Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Es ist bereits die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
    zweifelhaft. Denn zum einen dürfte die Übernahme der Strafverteidigerkosten
    nicht zur Unterhaltsverpflichtung von Eltern gehören. Zum anderen hatte der
    Sohn der Kläger mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, so
    dass die Kosten über den seitens der Staatskasse erstattungsfähigen Kosten
    lagen und damit insoweit nicht zwangsläufig gewesen sind.

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    Jedenfalls scheidet die Berücksichtigung der
    Strafverteidigungskosten deshalb aus, weil der Abzug von Prozesskosten als
    außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich
    ausgeschlossen
    ist. Dieses Abzugsverbot gilt auch für
    Strafverfahren, und es gilt nicht nur für einen Prozess der Kläger, sondern
    auch für den Prozess eines Dritten, nämlich des Sohns der Kläger.

  • Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung der Kläger oder
    ihres Sohns sind nicht erkennbar. Dabei kann offenbleiben, ob es auf eine
    Existenzgefährdung der Kläger oder auf eine Existenzgefährdung des Sohns
    ankommt.

Hinweise: Das Abzugsverbot gilt für alle Prozessarten, z.B. für
Zivilgerichts-, Finanzgerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfahren.

Typische Beispiele für abziehbare außergewöhnliche Belastungen sind
Krankheitskosten, Wiederbeschaffungskosten für Hausrat, der durch einen Brand
oder Hochwasser zerstört worden ist, oder Unterhaltskosten für
unterhaltsberechtigte Angehörige.

Quelle: BFH, Beschluss v.
10.8.2022 – VI R 29/20; NWB