Eine körperschaftsteuerliche und
gewerbesteuerliche Organschaft setzt voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag
tatsächlich durchgeführt wird. Hierzu ist erforderlich, dass die Forderungen
und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag ergeben, in den
Jahresabschlüssen gebucht und dass die hieraus resultierenden Ansprüche
innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.

Hintergrund: Eine
körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer oder
mehreren Organgesellschaften ermöglicht die Zusammenfassung der Ergebnisse der
Gesellschaften des Organkreises, so dass z.B. der Verlust einer
Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder einer anderen
Organgesellschaft verrechnet werden kann. Eine Organschaft setzt u.a. voraus,
dass ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird
und während seiner gesamten Dauer durchgeführt wird.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der X war. X und die Klägerin wollten
eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft begründen, bei
der der X Organträger und die Klägerin Organgesellschaft sein sollte. Zu diesem
Zweck hatten sie im Jahr 2002 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der
erstmals zum 31.12.2007 gekündigt werden durfte. Die Klägerin buchte die an X
abzuführenden Gewinne auf einem Konto mit der Bezeichnung
„Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“. Auf diesem Konto wurden
neben den Gewinnabführungen und den von X zu übernehmenden Verlusten nur noch
die hierauf zu zahlenden Zinsen gebucht. In den Streitjahren 2009 bis 2011
buchte die Klägerin zwar auf diesem Konto die Gewinne, die sie aufgrund des
Gewinnabführungsvertrags an X abführen musste; allerdings führte die Klägerin
die Gewinne nicht an X ab. Erst nach einer Außenprüfung im Jahr 2017 schlossen
die Klägerin und X eine Aufrechnungserklärung, nach der das
Verbindlichkeitskonto der Klägerin mit einem Forderungskonto des X verrechnet
werden sollte. Das Finanzamt erkannte die Organschaft für die Streitjahre 2009
bis 2011 nicht an und begründete dies damit, dass der Gewinnabführungsvertrag
nicht tatsächlich durchgeführt worden sei.

Entscheidung: Der BFH
wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die körperschaft- und
    gewerbesteuerliche Organschaft war nicht anzuerkennen, da der
    Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten
    Geltungsdauer durchgeführt worden
    ist. Die aus dem
    Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die
    auf die Abführung des Gewinns bzw. Ausgleich des Verlustes gerichtet sind,
    hätten in den Jahresabschlüssen gebucht und auch erfüllt werden
    müssen.

  • Zwar hat die Klägerin ihre
    Verpflichtung zur Gewinnabführung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen
    Gesellschafter“ gebucht. Es war insoweit nicht erforderlich, dass sie die
    jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen einzeln
    ausweist.

  • Jedoch sind die Ansprüche des
    X auf Abführung der Gewinne nicht rechtzeitig
    erfüllt
    worden. Für eine Erfüllung wäre eine Zahlung oder
    eine Aufrechnung erforderlich gewesen. Diese Erfüllung hätte zeitnah erfolgen
    müssen, nämlich innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs. Bei
    dieser Frist handelt es sich um die gesetzliche
    Frist
    , innerhalb derer bei Kontokorrentverhältnissen der
    Rechnungsabschluss zu geschehen hat.

  • Im Streitfall ist innerhalb
    von 12 Monaten nach der jeweiligen Fälligkeit des Gewinnabführungsvertrags
    weder eine Zahlung an X erfolgt noch dessen Anspruch durch Aufrechnung erfüllt
    worden. Zwar kam es am 18.12.2017 zu einer Aufrechnung; dies geschah aber
    deutlich nach Ablauf der Frist von 12 Monaten.

Hinweise: Mit seinem aktuellen
Urteil klärt der BFH die bislang umstrittene Frage, bis wann die Ansprüche aus
dem Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu erfüllen sind. Der BFH entscheidet
sich für eine 12-Monats-Frist, die für Kontokorrentverhältnisse gilt. Es genügt
also nicht, dass die Ansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach
Beendigung der Organschaft erfüllt werden könnten.

Der BFH lässt es ausdrücklich
offen, ob geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung
unschädlich sein können. Angesichts der mehrjährigen Verspätung bei der
Erfüllung war im Streitfall nicht mehr von einer nur geringfügigen
Unregelmäßigkeit auszugehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 –
I R 37/22; NWB