Ein selbständig tätiger Fahrschullehrer, der an einer staatlich
anerkannten berufsbildenden Schule Fahrschulunterricht gibt, erbringt
umsatzsteuerfreie Leistungen. Die Umsatzsteuerfreiheit setzt nicht voraus, dass
der Fahrschullehrer Verträge mit den Fahrschülern abgeschlossen hat; es genügt
ein Vertrag zwischen dem Fahrschullehrer und der berufsbildenden Schule.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen eines
selbständigen Lehrers u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn dieser an einer
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung unterrichtet und die
Einrichtung über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt, dass
die Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine Prüfung ordnungsgemäß
vorbereitet, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B.
der Industrie- und Handelskammer) abzulegen ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine selbständig tätige Fahrlehrerin. Sie schloss mit der
Weiterbildungseinrichtung G einen Vertrag und verpflichtete sich zur
Durchführung von Fahrstunden für die Auszubildenden der G zwecks Erwerbs der
Führerscheinklasse B (Pkw), der Voraussetzung für den Erwerb des Lkw- und
Busführerscheins war. An der G wurden Erwachsene ausgebildet, um eine
Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen C und D (Lkw- und Busführerschein) zu
erwerben. Die entsprechenden Lehrgänge wurden von der Bundesagentur für Arbeit
gefördert. Die G verfügte über eine Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde, dass sie auf einen Beruf bzw. auf eine Prüfung vor der IHK
vorbereitet. Einen Vertrag zwischen der Klägerin und den Auszubildenden gab es
nicht. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze der Klägerin
für die Jahre 2010 bis 2012 mit der Begründung, die Klägerin habe keinen
Vertrag mit den Auszubildenden geschlossen.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit und gab der Klage statt:
-
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit für
Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer waren erfüllt. Die Klägerin
erbrachte eine unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an
einer berufsbildenden Einrichtung, die über die erforderliche Bescheinigung der
zuständigen Landesbehörde verfügte. -
Die Klägerin hatte mit der G einen Vertrag abgeschlossen.
Außerdem unterrichtete die Klägerin die Auszubildenden persönlich. Die
Unterrichtsleistung der Klägerin diente unmittelbar dem Bildungszweck, da die
Unterrichtsleistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer
Einrichtungen die Ausbildung ermöglichte, förderte, ergänzte oder
erleichterte. -
Die Unmittelbarkeit setzt nicht voraus, dass
die Klägerin mit den Fahrschülern einen Vertrag geschlossen
hat. Es genügt, dass ein Vertrag zwischen der Klägerin und
der G zustande gekommen ist.
Hinweise: Zwar hat die Klägerin
nur für die Führerscheinklasse B (Pkw) Fahrstunden gegeben. Dennoch bejahte der
BFH den berufsbildenden Charakter ihres Fahrunterrichts; denn der
Pkw-Führerschein war für den Erwerb des Lkw- und Busführerschein notwendig. Und
es konnten nur Fahrschüler den Fahrschulunterricht der Klägerin erhalten, die
an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme der beruflichen
Weiterbildung teilnahmen.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.5.2025 – V R 23/24; NWB

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