Die Bundesregierung hat am 4.6.2025
den Entwurf eines „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur
Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Das Gesetz sieht
neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes u.a. die Wiedereinführung einer
Abschreibung von 30 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens vor.

Die geplanten
Maßnahmen im Überblick:

Wiedereinführung
und Aufstockung der degressiven AfA ab Juli 2025 bis Ende
2027

Üblicherweise schreiben Unternehmen
neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die Jahre ihrer Nutzung
linear ab. Geplant ist nun neben der linearen AfA bei beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine sog. degressive AfA
von 30 Prozent
wieder einzuführen. Dies soll für
Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028
angeschafft oder hergestellt worden sind. Das bedeutet, dass Unternehmen
bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts 30 Prozent der
Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten
Jahr sollen erneut 30 Prozent auf den restlichen Wert geltend gemacht werden
können.

Hinweis: Der bei der degressiven AfA
anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen
Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht
übersteigen.

Schrittweise
Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028

Geplant ist, die Körperschaftsteuer
von derzeit 15 Prozent ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten jedes Jahr um ein
Prozent bis auf 10 Prozent ab dem VZ 2032 zu senken.

Förderung der
Elektromobilität

Ferner ist eine
beschleunigte Abschreibung der Anschaffungskosten für
Elektrofahrzeuge
mit fallenden Staffelsätzen
geplant:

  • Im Jahr der Anschaffung 75
    Prozent,

  • im ersten Jahr danach 10
    Prozent,

  • im zweiten und dritten
    Folgejahr 5 Prozent,

  • im vierten Folgejahr 3 Prozent
    und

  • im fünften Folgejahr 2
    Prozent.

Die Regelung soll für E-Autos
gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft werden.
Zudem ist vorgesehen, die Bruttolistenpreisgrenze
für
die besondere steuerliche Förderung
elektrischer Dienstwagen, die nach dem
30.6.2025 angeschafft werden, von aktuell 70.000 € auf 100.000 €
zu erhöhen.

Ausweitung der
Forschungszulage

Darüber hinaus soll die
Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige
Betriebskosten ausgeweitet
werden, wenn die förderfähigen
Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und
Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden
sind. Dabei sollen die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen
Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt werden. Zudem ist eine
Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage
für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio.
€ auf 12 Mio. € vorgesehen.

Absenkung des sog.
Thesaurierungssteuersatzes

Zu guter Letzt soll der
Thesaurierungssteuersatz für Einzelunternehmer und Mitunternehmer für nicht
entnommene Gewinne schrittweise in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27
Prozent (Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 Prozent (Veranlagungszeitraum
2030/2031) und 25 Prozent (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) abgesenkt
werden.

Hinweis: Das Gesetz soll
nach dem Willen der Bundesregierung so schnell wie möglich das weitere
Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben
zustimmen.

Quelle: Regierungsentwurf eines
Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland; NWB