Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am
30.6.2023 aus. Hierauf weist die Bundesagentur für Arbeit
hin.

Hintergrund: Der erleichterte
Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen
und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender
Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von
in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die
Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark
gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die
allermeisten Betriebe befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise
wie zu Corona.

Hierzu führt die
Bundesagentur für Arbeit weiter aus:

  • Ab dem
    1.7.2023 gelten
    für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der
    Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in
    einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10
    Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent.

  • Leiharbeiternehmer können nicht
    mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden.

  • Zudem müssen Betriebe ab Juli
    2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das
    Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

  • Das bedeutet, dass Betriebe ab
    Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden
    Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft,
    kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt
    werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von
    Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit,
Pressemitteilung v. 21.6.2023; NWB