Der Gesetzgeber hat die
handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen, die für
Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KG und Genossenschaften gelten, um ca. 25
% erhöht. Dies kann zu einer Einstufung in eine niedrigere Größenklasse und
damit zu einer Entlastung bei der Aufstellungs-, Prüfungs- oder
Offenlegungspflicht führen.

Hintergrund: Im
Handelsrecht werden Kapitalgesellschaften in bestimmte Größenklassen
eingeteilt: Kleinstkapitalgesellschaften, kleine, mittelgroße und große
Kapitalgesellschaften. Die Größenklassen gelten auch für haftungsbeschränkte
Personenhandelsgesellschaften wie z.B. die GmbH & Co. KG und für
Genossenschaften. Bedeutung hat die Einstufung etwa für die Pflicht zur
Erstellung eines Anhangs oder Lageberichts oder aber z.B. für die Pflicht zur
Abschlussprüfung.

Wesentlicher
Inhalt der Neuregelung:

Kleinstkapitalgesellschaften
sind künftig solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht
überschreiten (in der letzten Zeile die bisherigen Schwellenwerte):

Bilanzsumme Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag
Zahl der Arbeitnehmer im
Jahresdurchschnitt
neu 450.000 € 900.000 € 10
alt 350.000 € 700.000 € 10

Kleine
Kapitalgesellschaften
sind künftig solche, die mindestens
zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile
die bisherigen Schwellenwerte):

Bilanzsumme Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag
Zahl der Arbeitnehmer im
Jahresdurchschnitt
neu 7,5 Mio. € 15 Mio. € 50
alt 6 Mio. € 12 Mio. € 50

Mittelgroße
Kapitalgesellschaften
sind künftig solche, die mindestens
zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile
die bisherigen Schwellenwerte):

Bilanzsumme Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag
Zahl der Arbeitnehmer im
Jahresdurchschnitt
neu 25 Mio. € 50 Mio. € 250
alt 20 Mio. € 40 Mio. € 250

Bei einem
Konzern ist ein Mutterunternehmen von der
Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen,
künftig befreit, wenn

  • entweder am Abschlussstichtag
    seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens
    zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

    1. Die Bilanzsummen in den
      Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den
      Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30 Mio.
      € (bislang 24 Mio. €);

    2. die Umsatzerlöse des
      Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss
      einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
      insgesamt nicht 60 Mio. Euro (bislang 48 Mio.
      €);

    3. das Mutterunternehmen und
      die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben
      in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr
      als 250 Arbeitnehmer beschäftigt (unverändert);

  • oder am Abschlussstichtag
    eines vom Mutterunternehmen aufzustellenden Konzernabschlusses und am
    vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden
    Merkmale zutreffen:

    1. Die Bilanzsumme übersteigt
      nicht 25 Mio. € (bislang 20 Mio. €);

    2. die Umsatzerlöse in den 12
      Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 50 Mio. € (bislang
      40 Mio. €);

    3. das Mutterunternehmen und
      die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben in den 12
      Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250
      Arbeitnehmer beschäftigt (unverändert).

Hinweis: Die neuen Werte
gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, also erstmals für
das Geschäftsjahr 2024. Allerdings dürfen Unternehmen die neuen Schwellenwerte
schon auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anwenden, d.
h. im Regelfall zum 31.12.2023.

Nach Ansicht des Gesetzgebers
werden ca. 52.000 Unternehmen von der Anhebung der Schwellenwerte profitieren.
Für große Kapitalgesellschaften, große GmbH & Co. KG und große
Genossenschaften ergeben sich aber keine Erleichterungen. Hierbei handelt es
sich um Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße
Kapitalgesellschaften überschreiten.

Quelle: Änderung der §§ 267, 267a
und 293 HGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur
Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.4.2024, BGBl. 2024 I Nr. 120;
NWB