Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat zu Einzelfragen zum Umsatzsteuersatz von 0 % auf die Lieferung von
Photovoltaikanlagen Stellung genommen.

Hintergrund: Ab dem
1.1.2023 wird die Lieferung von Solarmodulen einer Photovoltaikanlage an den
Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer Umsatzsteuer von 0 % (sog.
Null-steuersatz) besteuert, wenn die installierte Bruttoleistung der
Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Dies betrifft
nicht die Einspeisung des Stroms in das Stromnetz, sondern nur die Lieferung
der Photovoltaikanlage durch den Hersteller oder Händler an den Betreiber.

Einzelfragen zum
Nullsteuersatz:
Das BMF nimmt zu Einzelfragen, die sich aus
dem neuen Nullsteuersatz ergeben, Stellung. Die Antworten auf die wichtigsten
Fragen stellen wir Ihnen hier vor:

  • Wer vor dem 1.1.2023 eine
    Photovoltaikanlage erworben hat, musste hierauf noch Umsatzsteuer zahlen, da
    der Nullsteuersatz erst ab dem 1.1.2023 gilt. Das BMF lässt bis zum 11.1.2024
    eine Entnahme rückwirkend zum 1.1.2023, also dem Tag des Inkrafttretens des
    Nullsteuersatzes, zu.

    Hinweis: Nach dem BMF ist
    die Entnahme zulässig, wenn der erzeugte Strom zu mehr als 90 % für
    nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Dies soll angenommen werden
    können, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in einer
    Batterie gespeichert wird, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für
    unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt, wenn der erzeugte Strom
    regelmäßig für ein im Privatvermögen befindliches E-Fahrzeug verwendet wird
    oder wenn eine Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist,
    betrieben wird.

  • Erklärt man die Entnahme bis
    zum 11.1.2024 gegenüber dem Finanzamt, gehört die Photovoltaikanlage
    rückwirkend zum 1.1.2023 zum Privatvermögen, so dass die Nutzung des erzeugten
    Stroms für private Zwecke nicht mehr als Entnahme der Umsatzsteuer
    unterliegt.

    Hinweis: Zwar unterliegt
    die Entnahme rückwirkend zum 1.1.2023 der Umsatzsteuer; hier gilt nun aber der
    neue Nullsteuersatz, so dass im Ergebnis keine Umsatzsteuer auf die Entnahme
    anfällt. Die Entnahme führt auch nicht zu einer Berichtigung der Vorsteuer.
    Eine Entnahme ist daher durchaus sinnvoll. Die Einspeisung des Stroms in das
    Netz gegen Entgelt unterliegt aber weiterhin der Umsatzsteuer, es sei denn, der
    Betreiber der Photovoltaikanlage ist Kleinunternehmer. Wer sich aber zunächst
    gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden hat, ist hieran fünf Jahre lang
    gebunden.

  • Der Nullsteuersatz gilt auch
    für Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage, z. B. für die
    Erneuerung oder Ertüchtigung eines Zählerschranks, für die Erneuerung oder
    Ertüchtigung der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage (etwa durch eine
    Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren) oder auch für die Lieferung eines
    Taubenschutzes.

    Hinweis: Nicht zu den
    Nebenleistungen zählen die Anpassung einer Blitzschutzanlage oder die Demontage
    bzw. Montage von Platten bei einem Aufbringen der Photovoltaikanlage auf
    Dächern mit asbesthaltigen Deckwerksstoffen.

  • Das aktuelle BMF-Schreiben gilt
    grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. In zwei Fällen beanstandet es das
    BMF aber bei Leistungserbringung vor dem 1.1.2024 nicht, wenn der
    Regelsteuersatz angewendet wird, nämlich bei der isolierten Erweiterung bzw.
    Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer
    begünstigten Photovol-taikanlage sowie bei der Lieferung von
    Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch
    Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom.

BMF-Schreiben v. 30.11.2023 – III C
2 – S 7220/22/10002 :013; NWB